Impressum

Integ AG

Rütistrasse 6

CH - 5400, Baden.

Stammkapital der Firma: CHF 600'000

Eingetragen im Handelsregisteramt des Kantons Aargau

CHE-107.885.197


Vertreten durch den Geschäftsführer:

Dr. Sc. Yannick Hollenweger (neu)

Nicolas Kälin (scheidend)

Telefon 📞 : +41 (0) 44 406 20 00

e-Mail 📧 : y.hollenweger@integag.ch

Allgemeine Vertragsbedingungen Integ AG, März 2023

Art. 1 Vertragsgegenstand

Verkauf von siderurgischen Produkten, insbesondere Guss- Schmiede- und Walzprodukten, roh, vorbearbeitet oder fertigbearbeitet

Art. 2 Geltungsbereich

Die AVB gelten als verbindlich vereinbart, sofern der Kunde nicht innert 48 Stunden seit Erhalt der Auftragsbestätigung dem Lieferanten zunächst mündlich, jedoch mit anschliessender schriftlicher Bestätigung mitteilt, dass er diesbezüglich Vorbehalte bzw. Änderungswünsche habe. Diesfalls gilt der Auftrag erst als angenommen, wenn zwischen den Parteien eine Einigung über den Inhalt der AVB in Schriftform erzielt wurde.

Art. 3 Haftung

Der Lieferant haftet nicht für höhere Gewalt, einfache Fahrlässigkeit und Handlungen von Hilfspersonen. Höhere Gewalt kann folgende Fälle beinhalten: Krieg, Erdbeben, Epidemien sowie Pandemien und jegliche Fälle, die den oben erwähnten in ihren Charakteristiken ähneln. Ausgeschlossen ist auch jede Haftung des Lieferanten für Schäden an den gelieferten Produkten, insbesondere aber nicht beschränkt auf jene, welche auf

  • falsche Materialwahl, falsche oder fehlerhafte technische Spezifikation des Kunden
  • einen nicht den Spezifikationen des Vertrags entsprechenden Gebrauch der gelieferten Produkte
  • technische Fehler auf Kundenseite (insbesondere bei Zeichnungen, Prozessen oder Spezifikationen)
  • menschliche Fehler auf Kundenseite
  • menschliche Fehler durch Spedition oder unsachgemässe Ladungssicherung nach Abnahme im Werk

zurückzuführen sind.

Art. 4 Gewährleistung

Die Rechtsgewährleistung und die Sachgewährleistung, soweit letztere Mängel im Zusammenhang mit vorausgesetzten Eigenschaften der Produkte betrifft, wird ausdrücklich wegbedungen. Die Sachgewährleistung im Hinblick auf vertraglich ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften wird demgegenüber vom Lieferanten unter folgenden Voraussetzungen übernommen: Der Kunde hat die gelieferten Produkte raschmöglichst und jedenfalls vor ihrer Ingebrauchnahme oder Weiterverwendung (Einbau, Umbau, sonstige Bearbeitung oder Veränderung) zu prüfen und allfällige Mängel, soweit sie nicht von der Gewährleistung ausgeschlossen sind, schriftlich zu rügen. Andernfalls gelten die Produkte mit Ablauf eines Monats seit Eintreffen beim Kunden als den Spezifikationen des Vertrags entsprechend geliefert.

Der Lieferant leistet ausserdem Gewähr für die Dauer von 3 Monaten seit Ablieferung der Produkte beim Kunden für den Fall, dass die zugesicherten Eigenschaften bei den Produkten während dieser Zeit als Folge fehlerhaften Materials oder mangelhafter Ausführung nicht mehr vorhanden sind.

Art. 5 Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen unter Vorbehalt anderslautender vertraglicher Vereinbarungen mit Aussonderung im Werk des Lieferanten auf den Kunden über.

Art. 6 Währung

Die Preise verstehen sich in der vereinbarten Währung. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit diese Währung zur freien Verfügung des Lieferanten steht.

Art. 7 Zahlungsmittel

Die Zahlung hat zu erfolgen durch Check-, Bank-, Giro-, Postchecküberweisung. Der Lieferant behält sich vor, vom Kunden ein unwiderrufliches Akkreditiv vor Beginn der Produktion zu verlangen.

Art. 8 Zahlungsfrist

Ohne andere schriftliche Abmachung sind die Fakturen des Lieferanten zahlbar innert 30 Tagen rein netto, bzw. Zahlungsziel wie auf der Handelsrechnung angegeben.

Art. 9 Teilzahlungen

Bei Teillieferungen hat die Zahlung entsprechend dem Umfang der einzelnen Lieferungen zu erfolgen.

Art. 10 Skonto

Die Preise verstehen sich netto, ohne irgendwelche Abzüge. Die Zahlungen haben insbesondere ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu erfolgen.

Art. 11 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen und Forderungen behalten wir uns das uneingeschränkte Eigentum an den gelieferten Waren vor. Die Übertragung des Eigentums erfolgt erst, wenn der Kunde alle Verbindlichkeiten gemäß den getroffenen Vereinbarungen beglichen hat.

Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Beschädigung oder Diebstahl zu schützen. Die gelieferten Waren dürfen nicht veräußert, verpfändet, verliehen oder anderweitig übertragen werden, solange das Eigentum nicht auf den Kunden übergegangen ist.

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen und den Vertrag fristlos zu kündigen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

Diese Eigentumsvorbehaltsklausel gilt auch für bearbeitete oder veränderte Waren, die aus den gelieferten Produkten hervorgegangen sind.

Wir behalten uns das Recht vor, im Falle einer Pfändung oder eines Insolvenzverfahrens die sofortige Rückgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.

Art. 12 Liefertermin

Der Lieferant bemüht sich, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Diese sind jedoch nicht verbindlich; insbesondere entbinden Vorkommnisse wie Schwierigkeiten in der Rohmaterial- oder Brennstoffversorgung, Ausschusswerden von Stücken, Betriebsstörungen, Arbeiterausständen, Mobilisation oder Kriegszustand sowie andere Ereignisse höherer Gewalt den Lieferanten für die Dauer und den Umfang solcher Verhältnisse und deren Folgen von der Verpflichtung termingemässer Lieferung.

Art. 13 Verpackung

Die vereinbarten Preise in den Auftragsbestätigungen verstehen sich grundsätzlich ohne Verpackungskosten. Einwegpaletten, welche für den Transport der Ware verwendet werden, verrechnen wir mit €10,- / Einwegpalette. 

Art. 14 Kosten der Zahlung

Die Zahlungen sind vom Kunden ohne Abzug von Spesen und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten.

Art. 15 Zuschläge

Im Preis nicht inbegriffen sind: zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei der Offertstellung nicht vorhergesehen werden konnten. Diese werden bei Erkennen dem Kunden sofort schriftlich mitgeteilt.

Art. 16 Verrechnung

Jedes Recht des Kunden zur Verrechnung mit Gegenforderungen irgendwelcher Art wird ausgeschlossen.

Art. 17 Zahlungsverzug

Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% zu entrichten. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zur vertragsgemässen Zahlung nicht aufgehoben.

Art. 18 Vertragsaufhebung

Wesentliche Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden, die Auswirkungen auf seine Zahlungsfähigkeit haben können (wie Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungseinstellung, Todesfall, die Einleitung von Betreibungen, die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und ähnliches) berechtigen den Lieferanten, seine gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Vertrag sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Bleibt die vollständige Zahlung innert 30 Tagen aus, ist der Lieferant berechtigt, nach unbenutztem Ablauf einer angemessenen Nachfrist auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und nach seiner Wahl entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung des Vertrags entstandenen Schadens zu verlangen oder - unter Wahrung seiner diesbezüglichen Schadenersatzansprüche - vom Vertrag zurückzutreten (Art. 107-109 und 190 OR).

Art. 19 Aufbewahrungspflicht von nachweisbaren Unterlagen

Nachweisdokumente werden vom Lieferanten während zehn Jahren aufbewahrt. Probematerial wird durch den Lieferanten, wenn nicht anders vereinbart, während drei Monaten von der Auslieferung angerechnet aufbewahrt. Weitergehende Aufbewahrungsfristen bedürfen schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien.

Art. 20 Bestellungsannullierung

Annulliert der Kunde eine Bestellung, so werden die bisher aufgelaufenen sowie die durch den Rücktritt verursachten zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt.

Art. 21 Anwendbares Recht

Das zwischen den Parteien abgeschlossene Vertragsverhältnis inkl. dieser AVB untersteht schweizerischem Recht, Gerichtsstand ist Zürich.

Baden, den 04.01.2024