Allgemeine Vertragsbindungen
Art. 1 Vertragsgegenstand
Verkauf von siderurgischen Produkten, insbesondere Guss- Schmiede- und Walzprodukte, roh, vorbearbeitet oder fertigbearbeitet.
Art. 2 Geltungsbereich
Die AVB gelten als verbindlich vereinbart, sofern der Kunde nicht innert 48 Stunden seit Erhalt der Auftragsbestätigung dem Lieferanten zunächst mündlich, jedoch mit anschliessender schriftlicher Bestätigung mitteilt, dass er diesbezüglich Vorbehalte resp. Änderungswünsche habe. Diesfalls gilt der Auftrag erst als angenommen, wenn zwischen den Parteien eine Einigung über den Inhalt der AVB in Schriftform erzielt wurde.
Art. 3 Haftung
Der Lieferant haftet nicht für höhere Gewalt, einfache Fahrlässigkeit und Handlungen von Hilfspersonen. Ausgeschlossen ist auch jede Haftung des Lieferanten für Schäden an den gelieferten Produkten, welche auf
- falsche Materialwahl des Kunden
- einen nicht den Spezifikationen des Vertrags entsprechenden Gebrauch der gelieferten Produkte zurückzuführen sind.
Art. 4 Gewährleistung
Die Rechtsgewährleistung und die Sachgewährleistung, soweit letztere Mängel im Zusammenhang mit vorausgesetzten Eigenschaften der Produkte betrifft, wird ausdrücklich wegbedungen. Die Sachgewährleistung im Hinblick auf vertraglich ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften wird demgegenüber vom Lieferanten unter folgenden Voraussetzungen übernommen: Der Kunde hat die gelieferten Produkte raschmöglichst und jedenfalls vor ihrer Ingebrauchnahme oder Weiterverwendung (Einbau, Umbau, sonstige Bearbeitung oder Veränderung) zu prüfen und allfällige Mängel, soweit sie nicht von der Gewährleistung ausgeschlossen sind, schriftlich zu rügen. Andernfalls gelten die Produkte mit Ablauf eines Monats seit Eintreffen beim Kunden als den Spezifikationen des Vertrags entsprechend geliefert.
Der Lieferant leistet ausserdem Gewähr für die Dauer von 3 Monaten seit Ablieferung der Produkte beim Kunden für den Fall, dass die zugesicherten Eigenschaften bei den Produkten während dieser Zeit als Folge fehlerhaften Materials oder mangelhafter Ausführung nicht mehr vorhanden sind.
Art. 5 Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen unter Vorbehalt anderslautender vertraglicher Vereinbarungen mit Aussonderung im Werk des Lieferanten auf den Kunden über.
Art. 6 Währung
Die Preise verstehen sich in der vereinbarten Währung. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit diese Währung zur freien Verfügung des Lieferanten steht.
Art. 7 Zahlungsmittel
Die Zahlung hat zu erfolgen durch Check-, Bank-, Giro-, Postchecküberweisung. Der Lieferant behält sich vor, vom Kunden ein unwiderrufliches Akkreditiv vor Beginn der Produktion zu verlangen.
Art. 8 Zahlungsfrist
Ohne andere schriftliche Abmachung sind die Fakturen des Lieferanten zahlbar innert 30 Tagen rein netto, resp. Zahlungsziel wie auf der Handelsrechnung angegeben.
Art. 9 Teilzahlungen
Bei Teillieferungen hat die Zahlung entsprechend dem Umfang der einzelnen Lieferungen zu erfolgen.
Art. 10 Skonto
Die Preise verstehen sich netto, ohne irgendwelche Abzüge. Die Zahlungen haben insbesondere ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu erfolgen.
Art. 11 Liefertermin
Der Lieferant bemüht sich, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Diese sind jedoch nicht verbindlich; insbesondere entbinden Vorkommnisse wie Schwierigkeiten in der Rohmaterial- oder Brennstoffversorgung, Ausschusswerden von Stücken, Betriebsstörungen, Arbeiterausstände, Mobilisation oder Kriegszustand sowie andere Ereignisse höherer Gewalt den Lieferanten für die Dauer und den Umfang solcher Verhältnisse und deren Folgen von der Verpflichtung termingemässer Lieferung.
Art. 12 Verpackung
Die Preise verstehen sich grundsätzlich ohne Verpackung.
Art. 13 Kosten der Zahlung
Die Zahlungen sind vom Kunden ohne Abzug von Spesen und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten.
Art. 14 Zuschläge
Im Preis nicht inbegriffen sind: zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei der Offertstellung nicht vorhergesehen werden konnten. Diese werden bei Erkennen dem Kunden sofort schriftlich mitgeteilt.
Art. 15 Verrechnung
Jedes Recht des Kunden zur Verrechnung mit Gegenforderungen irgendwelcher Art wird ausgeschlossen.
Art. 16 Zahlungsverzug
Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% zu entrichten. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zur vertragsgemässen Zahlung nicht aufgehoben.
Art. 17 Vertragsaufhebung
Wesentliche Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden, die Auswirkungen auf seine Zahlungsfähigkeit haben können (wie Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungseinstellung, Todesfall, die Einleitung von Betreibungen, die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und ähnliches) berechtigen den Lieferanten, seine gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Vertrag sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Bleibt die vollständige Zahlung innert 30 Tagen aus, ist der Lieferant berechtigt, nach unbenutztem Ablauf einer angemessenen Nachfrist auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und nach seiner Wahl entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung des Vertrags entstandenen Schadens zu verlangen oder - unter Wahrung seiner diesbezüglichen Schadenersatzansprüche - vom Vertrag zurückzutreten (Art. 107-109 und 190 OR).
Art. 18 Aufbewahrungspflicht von nachweisbaren Unterlagen
Nachweisdokumente werden vom Lieferanten während zehn Jahren aufbewahrt. Probematerial wird durch den Lieferanten, wenn nicht anders vereinbart, während drei Monaten von der Auslieferung an gerechnet aufbewahrt. Weitergehende Aufbewahrungsfristen bedürfen schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien.
Art. 19 Bestellungsannullation
Annulliert der Kunde eine Bestellung, so werden die bisher aufgelaufenen sowie die durch den Rücktritt verursachten zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt.
Art. 20 Anwendbares Recht
Das zwischen den Parteien abgeschlossene Vertragsverhältnis inkl. diese AVB untersteht schweizerischem Recht.
Art. 21 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ist am Sitz der Firma in 8903 Birmensdorf/Schweiz. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden vor den Gerichten an dessen Wohnsitz/Sitz zu belangen.
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